Sicherungsmaßnahme

KBS Kranken- & Behinderten-Service GmbH

Lübeck

Das Amtsgericht Lübeck hat zur KBS Kranken- & Behinderten-Service GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 31.07.2026, Aktenzeichen 53b IN 168/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Lübeck
Aktenzeichen
53b IN 168/26
Registerbezug
Lübeck, HRB 3366 HL
Bundesland
Schleswig-Holstein
Veröffentlichung
31.07.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

53b IN 168/26

In dem Verfahren über den Antrag d.
KBS Kranken- & Behinderten-Service GmbH, Füchtingstraße 19, 23558 Lübeck,
zuletzt vertreten durch die Geschäftsführer Shpetim Salihu und Stefanie Seitz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 3366 HL
- Schuldnerin -

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen, einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen, geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen über. Die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Dies ergeht in Ergänzung des Beschlusses vom 17.07.2026 (in der Fassung der Berichtigung vom 20.07.2026), mit dem bereits vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde. Grund ist die Abberufung der bisherigen Geschäftsführer durch die Gesellschafter ohne Bestellung neuer Geschäftsführer.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 31.07.2026

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme
  3. Sicherungsmaßnahme
  4. Sicherungsmaßnahme