Sicherungsmaßnahme
Kayser Besitz GmbH & Co. KG
Koblenz
Das Amtsgericht Koblenz hat zur Kayser Besitz GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.10.2025, Aktenzeichen 21 IN 190/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Koblenz
- Aktenzeichen
- 21 IN 190/25
- Registerbezug
- Koblenz, HRA 11861
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 15.10.2025
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kayser Besitz GmbH & Co. KG, Brentanostraße 60, 56077 Koblenz (AG Koblenz, HRA 11861), vertr. d.: 1. Kayser Verwaltungsgesellschaft mbH, (AG Koblenz HRB 11456), Brentanostr. 60, 56077 Koblenz, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karl-Heinz Kayser, (Geschäftsführer), wird heute, am 14.10.2025 um 14:37 Uhr mit sofortiger Wirkung zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes angeordnet: Es wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 InsO angeordnet. Zum vorläufigen Verwalter wird Rechtsanwalt Gerd Seibert, Hermannstraße 16, 56203 Höhr-Grenzhausen, Tel.: 02624 / 9595-0, Fax: 02624 / 95 95-90, E-Mail: insolvenz@rae-ssr.de bestellt. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
56068 Koblenz, 14.10.2025,
Das Amtsgericht - Abt. 21
21 IN 190/25
56068 Koblenz, 14.10.2025,
Das Amtsgericht - Abt. 21
21 IN 190/25