Insolvenzbekanntmachung

Kavalierhäuser Schloss Königs Wusterhausen Betriebsgesellschaft mbH

Berlin

Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat zur Kavalierhäuser Schloss Königs Wusterhausen Betriebsgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.10.2026, Aktenzeichen 36k IN 4857/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36k IN 4857/23
Registerbezug
Berlin, HRB 172745
Bundesland
Berlin
Veröffentlichung
12.10.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Im Handelsregister seit
2003
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Vermietung von Räumen für den Betrieb eines Schlossrestaurants. Dazu gehören insbesondere Catering, Tagungen und kulturelle Veranstaltungen auch für Dritte, Möbel- und Kunstantiquariat sowie Musikschule.

Veröffentlichungstext

36k IN 4857/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Kavalierhäuser Schloss Königs Wusterhausen Betriebsgesellschaft mbH, Schillerstraße 6, 10625 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Eberhard von Einem
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 172745
- Schuldnerin -

Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Zustimmung zur Vergleichsvereinbarung mit dem Nachlass des Herrn Prof. Dr. Eberhard v. Einem in Höhe von 6.000,00 EUR

das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 27.10.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 09.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Eröffnung des Verfahrens
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