Sicherungsmaßnahme
KATHO Personal GmbH
Duisburg
Das Amtsgericht Duisburg hat zur KATHO Personal GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.06.2026, Aktenzeichen 620 IN 1371/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 620 IN 1371/26
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 35563
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 11.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Mark Steh
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 1371/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35563 eingetragenen KATHO Personal GmbH, Sonnenwall 6, 47051 Duisburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hans-Joachim Kanz, und Herrn Mario Thomas,
ist am 11.06.2026, um 10:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Mark Steh, Dr.-Alfred-Herrhausen-Allee 15, 47228 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 1371/26
Amtsgericht Duisburg, 11.06.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35563 eingetragenen KATHO Personal GmbH, Sonnenwall 6, 47051 Duisburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hans-Joachim Kanz, und Herrn Mario Thomas,
ist am 11.06.2026, um 10:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Mark Steh, Dr.-Alfred-Herrhausen-Allee 15, 47228 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 1371/26
Amtsgericht Duisburg, 11.06.2026