Restschuldbefreiung
Kastner, Hans-Georg
München
Das Amtsgericht München hat zur Kastner, Hans-Georg eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.09.2026, Aktenzeichen 1507 IN 2124/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht München
- Aktenzeichen
- 1507 IN 2124/23
- Registerbezug
- München, HRA 102208
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 29.09.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
1507 IN 2124/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kastner Hans-Georg, geboren am 28.05.1943, Forst-Kasten-Allee 121, 81475 München
Inhaber der Jäger-Apotheke Inh. Hans-Georg Kastner e.K., München, Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 102208
- Schuldner -
Beschluss:
1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 30.10.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter werden hierzu gehört.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kastner Hans-Georg, geboren am 28.05.1943, Forst-Kasten-Allee 121, 81475 München
Inhaber der Jäger-Apotheke Inh. Hans-Georg Kastner e.K., München, Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 102208
- Schuldner -
Beschluss:
1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 30.10.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter werden hierzu gehört.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.09.2026