Sicherungsmaßnahme

Kasper Projektmanagement GmbH & Co. KG

Rodgau

Das Amtsgericht Offenbach am Main hat zur Kasper Projektmanagement GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.06.2026, Aktenzeichen 8 IN 381/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 381/26
Registerbezug
Offenbach am Main, HRA 42168
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
30.06.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

8 IN 381/26

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

Kasper Projektmanagement GmbH & Co. KG -vertr.d.d.Gf Peter Kasper-, GmbH & Co. KG, Daimlerstraße 11, 63110 Rodgau (AG Offenbach am Main , HRA 42168),

wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 01.06.2026 um 12:36 Uhr angeordnet:

1. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt:

Rechtsanwältin Dr. Dragica Banovic, c/o hww Rechtsanwälte Partnerschaft, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/913092-0, Fax: 069/913092-30.

2. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.

3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

4. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Forderungen der Antragstellerin auf ein Treuhandkonto einzuziehen.

5. Die Vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, ein Sonderkonto Insolvenz für die Antragstellerin bei der Deutsche Bank AG, Filiale Mannheim, zu führen und über dieses Konto Auszahlungen im Rahmen der Kassenführung durchführen zu können.

6. Die vorläufige Insolvenzverwalterin soll gemäß § 22 Abs. 2 InsO
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten
b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.

7. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.

8. Der Beschluss vom 08.05.2026 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten.

9. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin.

10. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag der Sachverständigen.

Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.

Die Anordnung ist notwendig, um den Betrieb der Antragstellerin fortzuführen und zu erhalten.

Amtsgericht Offenbach am Main, 01.06.2026

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme