Vergütungsfestsetzung
Karl Reichardt Stanzmesserfabrik GmbH
Pirmasens
Das Amtsgericht Pirmasens hat zur Karl Reichardt Stanzmesserfabrik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.12.2022, Aktenzeichen 1 IN 36/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Pirmasens
- Aktenzeichen
- 1 IN 36/19
- Registerbezug
- Zweibrücken, HRB 22071
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 21.12.2022
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 1975
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Stanzmesserfabrik und der Handel mit den in dieser Fabrik hergestellten Gegenständen. Die Gesellschaft darf brancheähnliche Unternehmen erwerben, sich an solchen beteiligen und alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die im Interesse der Gesellschaft liegen. Die Gesellschaft ist berechtigt Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten.
Veröffentlichungstext
1 IN 36/19.: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karl Reichardt Stanzmesserfabrik GmbH, Rheinstrasse 5, 66955 Pirmasens (AG Zweibrücken, HRB 22071), vertr. d.: Ralph Schneider, Am Sommerwald 61, 66953 Pirmasens, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Er lautet in seinen Gründen und in seiner Rechtsmittelbelehrung wie folgt, wobei die tatsächlichen Beträge nicht zu veröffentlichen sind und daher unkenntlich gemacht wurden:
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter hat Schlussrechnung gelegt und die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Auf den Inhalt des Antrags vom 05.10.2022 wird Bezug genommen.
Die Festsetzung der Vergütung und Auslagen erfolgt gem. § 8 Abs. 1 InsVV.
Berechnungsgrundlage der Vergütung gem. § 1 Abs. 1 InsVV ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, in Höhe von XXX €.
Hiernach ergibt sich eine Nettovergütung von XXX €.
Auf die Nettovergütung waren folgende Zuschläge zu gewähren:
* 10 % wegen erheblicher Befassung und Veräußerung von Grundbesitz
* 10 % wegen Prüfung von Anfechtungsansprüchen, welche die Masse nicht gemehrt haben.
* 20 % wegen Prüfung von Haftungsansprüchen und Abwehr Klage wegen Lohnforderungen.
Der Insolvenzverwalter begrenzt die Summe der Erhöhungen, an sich 40 %, auf 35 %. Unter Abwägung aller erhöhungsbegründenden Tatsachen erscheint letztgenannter Satz angemessen und ausreichend den Mehraufwand sachgerecht zu vergüten.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV steht dem Insolvenzverwalter eine Auslagenpauschale in Höhe von 15 % der gesetzlichen Vergütung für das erste Jahr und in Höhe von jeweils 10 % für jedes Folgejahr zu, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monat, beschränkt auf 30 % der Regelvergütung.
Da die anderen Vergütungspauschalen höher ausfallen, war die Vergütungspauschale auf 30 % der Regelvergütung zu beschränken.
Der Aufwand für übertragene Zustellungen ist nach tatsächlichem Anfall zu vergüten.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Pirmasens - Insolvenzgericht -, Bahnhofstr. 22- 26, 66953 Pirmasens, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436455002364-015869333 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Pirmasens - Insolvenzgericht -, Bahnhofstr. 22- 26, 66953 Pirmasens, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436455002364-015869333 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Pirmasens, 06.12.2022
Er lautet in seinen Gründen und in seiner Rechtsmittelbelehrung wie folgt, wobei die tatsächlichen Beträge nicht zu veröffentlichen sind und daher unkenntlich gemacht wurden:
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter hat Schlussrechnung gelegt und die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Auf den Inhalt des Antrags vom 05.10.2022 wird Bezug genommen.
Die Festsetzung der Vergütung und Auslagen erfolgt gem. § 8 Abs. 1 InsVV.
Berechnungsgrundlage der Vergütung gem. § 1 Abs. 1 InsVV ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, in Höhe von XXX €.
Hiernach ergibt sich eine Nettovergütung von XXX €.
Auf die Nettovergütung waren folgende Zuschläge zu gewähren:
* 10 % wegen erheblicher Befassung und Veräußerung von Grundbesitz
* 10 % wegen Prüfung von Anfechtungsansprüchen, welche die Masse nicht gemehrt haben.
* 20 % wegen Prüfung von Haftungsansprüchen und Abwehr Klage wegen Lohnforderungen.
Der Insolvenzverwalter begrenzt die Summe der Erhöhungen, an sich 40 %, auf 35 %. Unter Abwägung aller erhöhungsbegründenden Tatsachen erscheint letztgenannter Satz angemessen und ausreichend den Mehraufwand sachgerecht zu vergüten.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV steht dem Insolvenzverwalter eine Auslagenpauschale in Höhe von 15 % der gesetzlichen Vergütung für das erste Jahr und in Höhe von jeweils 10 % für jedes Folgejahr zu, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monat, beschränkt auf 30 % der Regelvergütung.
Da die anderen Vergütungspauschalen höher ausfallen, war die Vergütungspauschale auf 30 % der Regelvergütung zu beschränken.
Der Aufwand für übertragene Zustellungen ist nach tatsächlichem Anfall zu vergüten.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Pirmasens - Insolvenzgericht -, Bahnhofstr. 22- 26, 66953 Pirmasens, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436455002364-015869333 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Pirmasens - Insolvenzgericht -, Bahnhofstr. 22- 26, 66953 Pirmasens, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436455002364-015869333 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Pirmasens, 06.12.2022