Sicherungsmaßnahme
Karakas, Onur
Herne
Das Amtsgericht Bochum hat zur Karakas, Onur eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.07.2026, Aktenzeichen 80 IN 58/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bochum
- Aktenzeichen
- 80 IN 58/26
- Registerbezug
- Bochum, HRA 6380
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 09.07.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Insolvenzverwalter
- Robert Fliegner
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 58/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Onur Karakas, geboren am 14.11.1989, Kirchhofstr. 2, 44623 Herne, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bochum unter HRA 6380 eingetragenen Firma Onur Transporte e.K.
ist am 01.06.2026, um 19:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Robert Fliegner, Westring 303, 44629 Herne bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
80 IN 58/26
Amtsgericht Bochum, 01.06.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Onur Karakas, geboren am 14.11.1989, Kirchhofstr. 2, 44623 Herne, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bochum unter HRA 6380 eingetragenen Firma Onur Transporte e.K.
ist am 01.06.2026, um 19:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Robert Fliegner, Westring 303, 44629 Herne bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
80 IN 58/26
Amtsgericht Bochum, 01.06.2026