Insolvenzbekanntmachung
Karacho Artists GmbH
Leipzig
Das Amtsgericht Leipzig hat zur Karacho Artists GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.10.2026, Aktenzeichen 401 IN 2565/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Leipzig
- Aktenzeichen
- 401 IN 2565/25
- Registerbezug
- Leipzig, HRB 33796
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 13.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der Betrieb einer Künstler- und Konzertagentur
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 2565/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karacho Artists GmbH, Trötzschelstraße 4, 04347 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 33796
vertreten durch den Geschäftsführer Martin Schuhmann
- wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Erteilung ihre Zustimmung zu der mit Herrn Martin Schuhmann, Leipzig geschlossenen Vergleichsvereinbarung vom 07.09.2026 über die Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung und nicht geleisteter Stammeinlage
beim Amtsgericht Leipzig anberaumt auf: Dienstag, 03.11.2026, 11:00 Uhr.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Aktenzeichen: 401 IN 2565/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Karacho Artists GmbH, Trötzschelstraße 4, 04347 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 33796
vertreten durch den Geschäftsführer Martin Schuhmann
- wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Erteilung ihre Zustimmung zu der mit Herrn Martin Schuhmann, Leipzig geschlossenen Vergleichsvereinbarung vom 07.09.2026 über die Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung und nicht geleisteter Stammeinlage
beim Amtsgericht Leipzig anberaumt auf: Dienstag, 03.11.2026, 11:00 Uhr.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.