Insolvenzbekanntmachung
Kappa Ingredients GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur Kappa Ingredients GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.01.2026, Aktenzeichen 67c IN 263/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67c IN 263/21
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 143836
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 15.01.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Sachwalter
- Dr. Matthias Wolgast
- Im Handelsregister seit
- 2016
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung, der Handel und der Vertrieb von Waren aller Art, insbesondere von Vitaminen und Nahrungsergänzungsmitteln.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 263/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 143836 eingetragenen Kappa Ingredients GmbH, Friesenweg 4, Haus 13, 22763 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Oliver Dankert und Herrn Jörg Büttinghaus,
Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Matthias Wolgast, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
werden die Auslagen für die Mitglieder des Gläubigerausschusses Claudia Stammer, Friesenweg 4, 22763 Hamburg
Anja Graw, Rüsternallee 23, 14050 Berlin
Jörg Hörig, Hans-Böckler-Ring 47, 22851 Norderstedt wie folgt festgesetzt.
Auslagen: Kosten für die Vermögensschadenhaftpflichtver- sicherung
EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen. Die entstandenen Auslagen für die Kosten für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind angemessen und zur Ausübung der Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied notwendig.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Auslagen ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 406 eingesehen werden.
67c IN 263/21
Amtsgericht Hamburg, 14.01.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 143836 eingetragenen Kappa Ingredients GmbH, Friesenweg 4, Haus 13, 22763 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Oliver Dankert und Herrn Jörg Büttinghaus,
Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Matthias Wolgast, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
werden die Auslagen für die Mitglieder des Gläubigerausschusses Claudia Stammer, Friesenweg 4, 22763 Hamburg
Anja Graw, Rüsternallee 23, 14050 Berlin
Jörg Hörig, Hans-Böckler-Ring 47, 22851 Norderstedt wie folgt festgesetzt.
Auslagen: Kosten für die Vermögensschadenhaftpflichtver- sicherung
EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen. Die entstandenen Auslagen für die Kosten für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind angemessen und zur Ausübung der Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied notwendig.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Auslagen ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 406 eingesehen werden.
67c IN 263/21
Amtsgericht Hamburg, 14.01.2026