Sicherungsmaßnahme
Kamradt GmbH
Hamm
Das Amtsgericht Dortmund hat zur Kamradt GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.02.2025, Aktenzeichen 260 IN 9/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dortmund
- Aktenzeichen
- 260 IN 9/25
- Registerbezug
- Hamm, HRB 11181
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 07.02.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Marvin Bauernfeind
- Im Handelsregister seit
- 2023
- Stammkapital
- 25.001 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- a) die Erstellung technischer Dokumentationen und weiterer Informationsprodukte in Print-, Online- oder weiteren Formaten als Dienstleistung, b) die Beratung bei der Einführung von Systemen zur Erfassung, Verwaltung, Publikation und Verteilung von Produktwissen, sogenannter Produktinformationssysteme oder Redaktionssysteme unter Verwendung und Anpassung marktüblicher Standartsoftware, c) Dienstlei …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 260 IN 9/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 11181 eingetragenen Kamradt GmbH, Münsterstraße 5, 59065 Hamm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marco Kamradt,
Geschäftszweig: a) die Erstellung technischer Dokumentationen und weiterer Informationsprodukte in Print-, Online- oder weiteren Formaten als Dienstleistung, pp
ist am 07.02.2025, um 11:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Marvin Bauernfeind, Westenhellweg 92 - 94, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
260 IN 9/25
Amtsgericht Dortmund, 07.02.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 11181 eingetragenen Kamradt GmbH, Münsterstraße 5, 59065 Hamm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marco Kamradt,
Geschäftszweig: a) die Erstellung technischer Dokumentationen und weiterer Informationsprodukte in Print-, Online- oder weiteren Formaten als Dienstleistung, pp
ist am 07.02.2025, um 11:38 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Marvin Bauernfeind, Westenhellweg 92 - 94, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
260 IN 9/25
Amtsgericht Dortmund, 07.02.2025