Aufhebung des Verfahrens

K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft

Paderborn

Das Amtsgericht Paderborn hat zur K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.01.2025, Aktenzeichen 2 IN 93/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 93/24
Registerbezug
Paderborn, HRA 1339
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
02.01.2025
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 93/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 1339 eingetragenen K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Abtsbrede 129, 33098 Paderborn, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 546 eingetragene K-S-K Technische Betriebswerkstätten GmbH, Breslauer Straße 34, 33098 Paderborn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Josef Wrede,

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RSM Ebner Stolz Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Holzmarkt 1, 50676 Köln

wird die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben, § 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

Durch die Aufhebung der Eigenverwaltung wird das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren fortgeführt und der bisherige Sachwalter Rechtsanwalt Stefan Meyer, Bahnhofstrasse 31 b, 33102 Paderborn (Telefon: 05251-2027600, Fax: 05251/2027606) wird mit Wirkung zum 01.01.2025 zum Insolvenzverwalter ernannt, § 272 Abs. 3 InsO.

Forderungen sind ab dem 01.01.2025 bei dem -mit dem bisherigen Sachwalter personenidentischen- Insolvenzverwalter anzumelden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.

Ausstehende Mitteilungen über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin haben ab sofort gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen.

Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen.

Es wird eine Gläubigerversammlung einberufen auf

Freitag, 07.03.2025, 12:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, II. Etage, Sitzungssaal 218.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Ernennung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO) und
- gegebenenfalls über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), insbesondere die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert.

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Der ernannte Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung dieses Beschlusses an die Gläubiger und an die Schuldner der Schuldnerin auszuführen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

2 IN 93/24
Amtsgericht Paderborn, 31.12.2024

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Aufhebung des Verfahrens
  5. Eröffnung des Verfahrens
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