Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
JWAP Annemarie Pumpernig und Jürgen Westphal eGbR
Altenburg
Das Amtsgericht Gera hat zur JWAP Annemarie Pumpernig und Jürgen Westphal eGbR eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.08.2026, Aktenzeichen 8 IN 356/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Gera
- Aktenzeichen
- 8 IN 356/25
- Registerbezug
- Jena - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, GSR 574
- Bundesland
- Thüringen
- Veröffentlichung
- 10.08.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
8 IN 356/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. JWAP Annemarie Pumpernig und Jürgen Westphal eGbR, Kanalstraße 43, 04600 Altenburg, vertreten durch die Gesellschafter Annemarie Pumpernig und Jürgen Siegfried Westphal
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: GsR 574
- Schuldnerin -
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt André Rombach, Moritzstraße 4, 04600 Altenburg, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
nebst Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Gemäß § 11 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters besonders vergütet. Die Vergütung beträgt in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters, wobei als Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV von dem Wert des Vermögens auszugehen ist, das der Verwaltung unterlag. Aus- und Absonderungsrechte sind nur insoweit abzuziehen, als die davon betroffenen Vermögensgegenstände tatsächlich nicht vom vorläufigen Verwalter verwaltet wurden. Der Berechnungswert ergibt sich anhand der Staffelvergütung nach § 2 InsVV und ggf. den Zuschlägen nach § 3 InsVV. Als Vergütungssatz ist in der Regel ein Prozentsatz von 25 angemessen, welcher im Einzelfall herab- oder heraufzusetzen ist. Vorliegend beträgt die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV 1.006.032,07 EUR. Der Berechnungswert nach § 2 InsVV beträgt daher 62.382,71 EUR. Das Gericht hält einen Vergütungssatz von 25 % für angemessen, da es sich um einen Normalfall der vorläufigen Verwaltung ohne besondere Schwierigkeiten handelt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 10, 8 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 06.08.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. JWAP Annemarie Pumpernig und Jürgen Westphal eGbR, Kanalstraße 43, 04600 Altenburg, vertreten durch die Gesellschafter Annemarie Pumpernig und Jürgen Siegfried Westphal
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: GsR 574
- Schuldnerin -
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt André Rombach, Moritzstraße 4, 04600 Altenburg, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
nebst Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Gemäß § 11 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters besonders vergütet. Die Vergütung beträgt in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters, wobei als Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV von dem Wert des Vermögens auszugehen ist, das der Verwaltung unterlag. Aus- und Absonderungsrechte sind nur insoweit abzuziehen, als die davon betroffenen Vermögensgegenstände tatsächlich nicht vom vorläufigen Verwalter verwaltet wurden. Der Berechnungswert ergibt sich anhand der Staffelvergütung nach § 2 InsVV und ggf. den Zuschlägen nach § 3 InsVV. Als Vergütungssatz ist in der Regel ein Prozentsatz von 25 angemessen, welcher im Einzelfall herab- oder heraufzusetzen ist. Vorliegend beträgt die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV 1.006.032,07 EUR. Der Berechnungswert nach § 2 InsVV beträgt daher 62.382,71 EUR. Das Gericht hält einen Vergütungssatz von 25 % für angemessen, da es sich um einen Normalfall der vorläufigen Verwaltung ohne besondere Schwierigkeiten handelt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 10, 8 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 06.08.2026