Sicherungsmaßnahme
JTL Holding GmbH
Monheim am Rhein
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur JTL Holding GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.09.2026, Aktenzeichen 505 IN 210/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 505 IN 210/26
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 101699
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 01.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Sinja Schlotter
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 210/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 101699 eingetragenen JTL Holding GmbH, Rheinpromenade 11, 40789 Monheim am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn José Torspecken Lobo de Miranda,
ist am 01.09.2026, um 13:42 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sinja Schlotter, Königsallee 98 a, 40215 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
505 IN 210/26
Amtsgericht Düsseldorf, 01.09.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 101699 eingetragenen JTL Holding GmbH, Rheinpromenade 11, 40789 Monheim am Rhein, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn José Torspecken Lobo de Miranda,
ist am 01.09.2026, um 13:42 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sinja Schlotter, Königsallee 98 a, 40215 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
505 IN 210/26
Amtsgericht Düsseldorf, 01.09.2026