Eröffnung des Verfahrens

Joblift GmbH

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat über das Vermögen der Joblift GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 02.06.2026, Aktenzeichen 67c IN 146/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 146/26
Registerbezug
Hamburg, HRB 137021
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
02.06.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

67c IN 146/26 : Über das Vermögen der Joblift GmbH, Entwicklung und Betrieb einer Online-Plattform für die Vermittlung von Personal etc., Große Reichenstraße 27, 20457 Hamburg (AG Hamburg, HRB 137021), vertr. d.: Daniel Judah, (Geschäftsführer), ist am 01.06.2026 um 11:23 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Arno Doebert, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, Tel.: 040 - 432 080 0.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 31.07.2026 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Es ist das mündliche Verfahren angeordnet.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 01.09.2026, 10:30 Uhr, B405, Ziviljustizgebäude, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung,
vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO);
insbesondere:

Zustimmung der Gläubigerversammlung zu Zahlungen an
Insolvenzgläubiger in Höhe von EUR 142.634,88 sowie eventuell weiterer
Zahlungen an Insolvenzgläubiger bis zu einem Gesamtbetrag von EUR
244.862,92 gemäß der Berichterstattung vom 21. April 2026, die für die
Sicherung und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im
Antragsverfahren notwendig sind.
Zustimmung der Gläubigerversammlung zu einer weiteren Zahlung an den
Insolvenzgläubiger Google Ireland Limited in Höhe von EUR 18.365,44, die
nicht in der originären Aufstellung vom 21. April 2026 enthalten, jedoch zur
Sicherung und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im
Antragsverfahren notwendig waren.
Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des
Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die
Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne
Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweise:

- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Amtsgericht Hamburg, 01.06.2026

Datenschutzhinweise:
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Auf Wunsch übersenden wir diese Informationen auch an Verfahrensbeteiligte in Papierform.

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme