Sicherungsmaßnahme
Job Point ROYAL GmbH
Erkelenz
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat zur Job Point ROYAL GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.06.2023, Aktenzeichen 33 IN 22/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mönchengladbach
- Aktenzeichen
- 33 IN 22/23
- Registerbezug
- Köln, HRB 102763
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 20.06.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Britta Hoff
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 33 IN 22/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 102763 eingetragenen Job Point ROYAL GmbH, Luxemburgerstraße 33, 41812 Erkelenz, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Azizuddin Saidi, Im Bungarten 5, 50321 Brühl
ist am 20.06.2023, um 12:23 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Britta Hoff, Kreuzherrenstraße 3, 41189 Mönchengladbach bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
33 IN 22/23
Amtsgericht Mönchengladbach, 20.06.2023
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 102763 eingetragenen Job Point ROYAL GmbH, Luxemburgerstraße 33, 41812 Erkelenz, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Azizuddin Saidi, Im Bungarten 5, 50321 Brühl
ist am 20.06.2023, um 12:23 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Britta Hoff, Kreuzherrenstraße 3, 41189 Mönchengladbach bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
33 IN 22/23
Amtsgericht Mönchengladbach, 20.06.2023