Sicherungsmaßnahme
JO Bauservice GmbH
Mülheim an der Ruhr
Das Amtsgericht Duisburg hat zur JO Bauservice GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.03.2025, Aktenzeichen 604 IN 93/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 604 IN 93/24
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 37521
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 04.03.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Axel Fohrmann
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 604 IN 93/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der JO Bauservice GmbH, Nordstraße 97, 45475 Mülheim an der Ruhr
ist am 04.03.2025, um 12:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Axel Fohrmann, Friedhofstraße 31-35, 45478 Mülheim an der Ruhr bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
604 IN 93/24
Amtsgericht Duisburg, 04.03.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der JO Bauservice GmbH, Nordstraße 97, 45475 Mülheim an der Ruhr
ist am 04.03.2025, um 12:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Axel Fohrmann, Friedhofstraße 31-35, 45478 Mülheim an der Ruhr bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
604 IN 93/24
Amtsgericht Duisburg, 04.03.2025