Insolvenzbekanntmachung
JF Bau-GmbH
Molbergen
Das Amtsgericht Cloppenburg hat zur JF Bau-GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.09.2026, Aktenzeichen 9 IN 13/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Cloppenburg
- Aktenzeichen
- 9 IN 13/26
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 212858
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 29.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
9 IN 13/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JF Bau-GmbH, Zum Gewerbegebiet 15-17, 49696 Molbergen (AG Oldenburg, HRB 212858), vertr. d.: Josef Folk, Zum Gewerbegebiet 15-17, 49696 Molbergen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Freitag, 16.10.2026, 10:00 Uhr, Saal 6, Hauptgebäude, Burgstraße 9, 49661 Cloppenburg.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- hier: Erteilung von folgenden Ermächtigungen:
a) Ermächtigung des Insolvenzverwalters, hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens der Schuldnerin nach pflichtgemäßen Ermessen eine (auch freihändige) Verwertung vorzunehmen, in Verträge, welche die Schuldnerin vorinsolvenzlich begründet hatte, einzutreten, deren Eintritt abzulehnen oder diese zu modifizieren - sowie den Grundbesitz aus der Insolvenzmasse freizugeben.
b) Ermächtigung des Insolvenzverwalters, Rechtsstreite, an denen die Schuldnerin vorinsolvenzlich beteiligt war, nach eigenem Ermessen aufzunehmen; nach eigenem Ermessen Forderungen der Schuldnerin (auch gerichtlich) geltend zu machen, sich über diese zu vergleichen, von einer Geltendmachung Abstand zu nehmen oder diese aus der Insolvenzmasse freizugeben,
c) Ermächtigung des Insolvenzverwalters, die in dem Bericht gem. § 156 InsO vom 27.08.2026 mit einem Erinnerungswert von 1,00 EUR angesetzten Positionen nach eigenen, pflichtgemäßen Ermessen zu verwerten, diese (auch gerichtlich) geltend zu machen, sich über diese zu vergleichen, von einer Verwertung Abstand zu nehmen oder diese aus der Insolvenzmasse freizugeben.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cloppenburg, Insolvenzabteilung, Burgstr. 9, 49661 Cloppenburg einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cloppenburg, 28.09.2026
Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Freitag, 16.10.2026, 10:00 Uhr, Saal 6, Hauptgebäude, Burgstraße 9, 49661 Cloppenburg.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- hier: Erteilung von folgenden Ermächtigungen:
a) Ermächtigung des Insolvenzverwalters, hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens der Schuldnerin nach pflichtgemäßen Ermessen eine (auch freihändige) Verwertung vorzunehmen, in Verträge, welche die Schuldnerin vorinsolvenzlich begründet hatte, einzutreten, deren Eintritt abzulehnen oder diese zu modifizieren - sowie den Grundbesitz aus der Insolvenzmasse freizugeben.
b) Ermächtigung des Insolvenzverwalters, Rechtsstreite, an denen die Schuldnerin vorinsolvenzlich beteiligt war, nach eigenem Ermessen aufzunehmen; nach eigenem Ermessen Forderungen der Schuldnerin (auch gerichtlich) geltend zu machen, sich über diese zu vergleichen, von einer Geltendmachung Abstand zu nehmen oder diese aus der Insolvenzmasse freizugeben,
c) Ermächtigung des Insolvenzverwalters, die in dem Bericht gem. § 156 InsO vom 27.08.2026 mit einem Erinnerungswert von 1,00 EUR angesetzten Positionen nach eigenen, pflichtgemäßen Ermessen zu verwerten, diese (auch gerichtlich) geltend zu machen, sich über diese zu vergleichen, von einer Verwertung Abstand zu nehmen oder diese aus der Insolvenzmasse freizugeben.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cloppenburg, Insolvenzabteilung, Burgstr. 9, 49661 Cloppenburg einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cloppenburg, 28.09.2026