Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Jenpräzision HANKE GmbH
Eisenberg
Das Amtsgericht Gera hat zur Jenpräzision HANKE GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.08.2026, Aktenzeichen 8 IN 62/13.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Gera
- Aktenzeichen
- 8 IN 62/13
- Registerbezug
- Jena - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, HRB 505324
- Bundesland
- Thüringen
- Veröffentlichung
- 21.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
8 IN 62/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Jenpräzision HANKE GmbH, Bahnhofstraße 2, 07607 Eisenberg, vertreten durch den Geschäftsführer Siegfried Hanke
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 505324
- Schuldnerin -
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 01.04.2026 wird dahingehend abgeändert, dass die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Rolf Rombach, Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wie folgt festgesetzt werden:
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
abzüglich entnommener Vergütung gemäß Beschluss vom 01.04.2013
Endbetrag
2. Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Mit Beschluss vom 12.02.2013 wurde der nunmehrige Insolvenzverwalter zum vorläufigen Verwalter bestellt. Er beantragte mit Antrag vom 27.03.2013 eine Vergütung in Höhe von insgesamt ... €. Diese wurde antragsgemäß festgesetzt. Die Vergütung wurde auf Basis der Berechnungsgrundlage in Höhe von 833.414,45 € festgesetzt. Im eröffneten Verfahren wurden tatsächlich Realisierungswerte in Höhe von 1.525.320,72 € erzielt.
Die feststellbare Berechnungsgrundlage weicht um mehr als 20 % von der festgesetzten Berechnungsgrundlage ab. Nach § 63 Abs. 3 S. 4 InsO i.V.m. § 11 Abs. 2 InsVV kann demnach der Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nachträglich geändert werden. Eine nachträgliche Änderung hat vorliegend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens des Gerichts (hierzu: Lorenz/Klanke, InsVV - GKG - RVG, 3. Auflage, § 11 Rz. 128) zu erfolgen.
Es ist zu berücksichtigen, dass nach § 11 Abs. 1 InsVV für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters das Vermögen zugrunde zu legen ist, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände ist auf den voraussichtlich zu realisierenden Erlös abzustellen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2006 [IX ZB 104/05]). Der Betrag, den der Insolvenzverwalter bei der späteren Veräußerung von Vermögenswerten erzielt hat, ist im vorliegenden Fall zugrundezulegen, sodass wie beantragt, eine weitere Vergütung festzusetzen war. Über die Zuschläge war nicht (erneut) zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 19.08.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Jenpräzision HANKE GmbH, Bahnhofstraße 2, 07607 Eisenberg, vertreten durch den Geschäftsführer Siegfried Hanke
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 505324
- Schuldnerin -
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 01.04.2026 wird dahingehend abgeändert, dass die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Rolf Rombach, Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wie folgt festgesetzt werden:
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
abzüglich entnommener Vergütung gemäß Beschluss vom 01.04.2013
Endbetrag
2. Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Mit Beschluss vom 12.02.2013 wurde der nunmehrige Insolvenzverwalter zum vorläufigen Verwalter bestellt. Er beantragte mit Antrag vom 27.03.2013 eine Vergütung in Höhe von insgesamt ... €. Diese wurde antragsgemäß festgesetzt. Die Vergütung wurde auf Basis der Berechnungsgrundlage in Höhe von 833.414,45 € festgesetzt. Im eröffneten Verfahren wurden tatsächlich Realisierungswerte in Höhe von 1.525.320,72 € erzielt.
Die feststellbare Berechnungsgrundlage weicht um mehr als 20 % von der festgesetzten Berechnungsgrundlage ab. Nach § 63 Abs. 3 S. 4 InsO i.V.m. § 11 Abs. 2 InsVV kann demnach der Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nachträglich geändert werden. Eine nachträgliche Änderung hat vorliegend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens des Gerichts (hierzu: Lorenz/Klanke, InsVV - GKG - RVG, 3. Auflage, § 11 Rz. 128) zu erfolgen.
Es ist zu berücksichtigen, dass nach § 11 Abs. 1 InsVV für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters das Vermögen zugrunde zu legen ist, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände ist auf den voraussichtlich zu realisierenden Erlös abzustellen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2006 [IX ZB 104/05]). Der Betrag, den der Insolvenzverwalter bei der späteren Veräußerung von Vermögenswerten erzielt hat, ist im vorliegenden Fall zugrundezulegen, sodass wie beantragt, eine weitere Vergütung festzusetzen war. Über die Zuschläge war nicht (erneut) zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 19.08.2026