Eröffnung des Verfahrens
J & S Holding GmbH
Wustermark
Das Amtsgericht Potsdam hat über das Vermögen der J & S Holding GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 04.04.2025, Aktenzeichen 6.60 IN 236/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Potsdam
- Aktenzeichen
- 6.60 IN 236/24
- Registerbezug
- Potsdam, HRB 27357 P
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 04.04.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Sachwalter
- Rüdiger Weiß
Termine und Fristen
Termine als Kalenderdatei herunterladen
- Forderungen anmelden bis (vorbei)
- Gläubigerversammlung (vorbei)
Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.
Was die Eröffnung bedeutet
- Für Gläubiger
- Insolvenzforderungen sind bei der im Eröffnungsbeschluss genannten Stelle mit Grund, Betrag und Belegen anzumelden (§ 174 InsO). Auch eine elektronische Anmeldung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich sind der Beschluss und die dort genannten Übermittlungswege; die automatisch erkannte Anmeldefrist ist der 16.05.2025. In der Eigenverwaltung führt das Unternehmen das Verfahren unter Aufsicht eines Sachwalters; beachten Sie die besonderen Angaben zur Anmeldung.
- Für Beschäftigte
- Unter den Voraussetzungen des § 165 SGB III kann Insolvenzgeld für ausstehendes Arbeitsentgelt aus den vorausgegangenen drei Monaten des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach dem Insolvenzereignis und dem Arbeitsverhältnis. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III); gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
- Für Kunden und Lieferanten
- Der Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen. Für bei Eröffnung beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge besteht grundsätzlich ein Wahlrecht; besondere Vertragsarten können anderen Regeln folgen. Darüber entscheidet das Unternehmen im Einvernehmen mit dem Sachwalter, ob Erfüllung verlangt wird (§ 103 InsO, bei Eigenverwaltung § 279 InsO).
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
J & S Holding GmbH, Rostocker Straße 11, 14641 Wustermark,
vertreten durch die GF Hardy Günter Wilke und Norbert Janz
Geschäftszweig: Der Erwerb, das Halten, das Verwalten und die unternehmerische Leitung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere an gewerblichen Unternehmen, die im Bereich Automobilzulieferindustrie tätig sind, sowie das Halten und Verwalten von sonstigen Vermögensgegenständen im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und nicht für Dritte sowie die Erbringung von Managementleistungen gegenüber direkten und indirekten Tochtergesellschaften zur Förderung ihrer Unternehmensgegenstände, mit Ausnahme von erlaubnispflichtigen Rechtsberatungs-, Steuerberatungs- und Finanzdienstleistungen.
HRB 27357 P
wird auf den am 20.12.2024 bei Gericht eingegangenen Eröffnungsantrag
wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
heute, um 09.00 Uhr
das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO wird angeordnet.
Der Insolvenzschuldner ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 275 InsO).
Gründe für eine Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung gemäß § 270e Abs. 1 InsO liegen nicht vor. Die vorläufige Eigenverwaltung war nicht auf Antrag der absonderungsberechtigten Banken gemäß § 270e Abs. 2 InsO aufzuheben, da in dem Antrag auf Aufhebung vom 21.2.2025 bereits nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nicht vorliegen.
Zum Sachwalter wird ernannt
Rechtsanwalt Rüdiger Weiß, Budapester Straße 31, 10787 Berlin
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 16.05.2025
unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit, unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs, ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
ist am 02.07.2025, 11:00 Uhr
im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum Potsdam, Jägerallee 10 - 12, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
- die Einsetzung eines Gläubigerausschusses,
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 34 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 4 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Potsdam, den 02. April 2025
J & S Holding GmbH, Rostocker Straße 11, 14641 Wustermark,
vertreten durch die GF Hardy Günter Wilke und Norbert Janz
Geschäftszweig: Der Erwerb, das Halten, das Verwalten und die unternehmerische Leitung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere an gewerblichen Unternehmen, die im Bereich Automobilzulieferindustrie tätig sind, sowie das Halten und Verwalten von sonstigen Vermögensgegenständen im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und nicht für Dritte sowie die Erbringung von Managementleistungen gegenüber direkten und indirekten Tochtergesellschaften zur Förderung ihrer Unternehmensgegenstände, mit Ausnahme von erlaubnispflichtigen Rechtsberatungs-, Steuerberatungs- und Finanzdienstleistungen.
HRB 27357 P
wird auf den am 20.12.2024 bei Gericht eingegangenen Eröffnungsantrag
wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
heute, um 09.00 Uhr
das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO wird angeordnet.
Der Insolvenzschuldner ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 275 InsO).
Gründe für eine Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung gemäß § 270e Abs. 1 InsO liegen nicht vor. Die vorläufige Eigenverwaltung war nicht auf Antrag der absonderungsberechtigten Banken gemäß § 270e Abs. 2 InsO aufzuheben, da in dem Antrag auf Aufhebung vom 21.2.2025 bereits nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nicht vorliegen.
Zum Sachwalter wird ernannt
Rechtsanwalt Rüdiger Weiß, Budapester Straße 31, 10787 Berlin
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 16.05.2025
unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit, unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs, ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
ist am 02.07.2025, 11:00 Uhr
im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum Potsdam, Jägerallee 10 - 12, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
- die Einsetzung eines Gläubigerausschusses,
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 34 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 4 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Potsdam, den 02. April 2025