Vergütungsfestsetzung

J.H. Pölking GmbH & Co. Kommanditgesellschaft

Osnabrück

Das Amtsgericht Osnabrück hat zur J.H. Pölking GmbH & Co. Kommanditgesellschaft eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.09.2026, Aktenzeichen 27 IN 2/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Osnabrück
Aktenzeichen
27 IN 2/26
Registerbezug
Osnabrück, HRA 2107
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
10.09.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

27 IN 2/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der J.H. Pölking GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Großer Fledderweg 29, 49084 Osnabrück (AG Osnabrück, HRA 2107), vertr. d.: 1. Pölking Holding GmbH & Co. KG, Großer Fledderweg 29, 49084 Osnabrück, (persönlich haftende Gesellschafterinnen), vertr. d.: 1.1. Angelika Pölking, Großer Fledderweg 29, 49084 Osnabrück, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Rieker Schuh AG festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Gesamtbetrag

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 25.06.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Rieker Schuh AG die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.

Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 175,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.

Der Insolvenzverwalter ist vorab zu dem Antrag auf Festsetzung angehört worden.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Ein Nachweis über die geltend gemachten Auslagen wurde vorgelegt.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Osnabrück, 03.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Eröffnung des Verfahrens