Sicherungsmaßnahme
J-B Tief- und Rohrleitungsbau GmbH
Mülheim a. d. Ruhr
Das Amtsgericht Duisburg hat zur J-B Tief- und Rohrleitungsbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.06.2026, Aktenzeichen 620 IN 1055/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 620 IN 1055/26
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 38982
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 02.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Andreas Röpke
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 1055/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 38982 eingetragenen J-B Tief- und Rohrleitungsbau GmbH, Grüner Weg 42 a, 45475 Mülheim an der Ruhr, vertr. d. d. Gf.
ist am 02.06.2026, um 16:48 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Andreas Röpke, Zum Portsmouthplatz 6, 47051 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 1055/26
Amtsgericht Duisburg, 02.06.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 38982 eingetragenen J-B Tief- und Rohrleitungsbau GmbH, Grüner Weg 42 a, 45475 Mülheim an der Ruhr, vertr. d. d. Gf.
ist am 02.06.2026, um 16:48 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Andreas Röpke, Zum Portsmouthplatz 6, 47051 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 1055/26
Amtsgericht Duisburg, 02.06.2026