Sicherungsmaßnahme
ITC-Trasconti Deutschland GmbH
Niederdorf
Das Amtsgericht Chemnitz hat zur ITC-Trasconti Deutschland GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.02.2020, Aktenzeichen 221 IN 162/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Chemnitz
- Aktenzeichen
- 221 IN 162/20
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 22491
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 07.02.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Henry Girbig
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Chemnitz, Aktenzeichen: 221 IN 162/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der ITC-Trasconti
Deutschland GmbH, Auer Straße 8, 09366 Stollberg/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz
, HRB 22191
vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Leibelt
ergeht am 07.02.2020 nachfolgende Entscheidung:
1. ...
2. ...
3. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 07.02.2020 um
09:30 Uhr die vor.läufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
4. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Henry Girbig
Ulmenstraße 14
09112 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 382260
Telefax: 0371 3822623
bestellt.
5. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur
noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner
Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die
Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu
sichern und zu erhalten.
7. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu
nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm
einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon
unberührt.
8. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter
leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
9. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus
behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und
Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden,
Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und
Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
10. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in
Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu
erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
221 IN 162/20 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 07.02.2020
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der ITC-Trasconti
Deutschland GmbH, Auer Straße 8, 09366 Stollberg/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz
, HRB 22191
vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Leibelt
ergeht am 07.02.2020 nachfolgende Entscheidung:
1. ...
2. ...
3. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 07.02.2020 um
09:30 Uhr die vor.läufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
4. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Henry Girbig
Ulmenstraße 14
09112 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 382260
Telefax: 0371 3822623
bestellt.
5. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur
noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner
Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die
Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu
sichern und zu erhalten.
7. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu
nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm
einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon
unberührt.
8. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter
leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
9. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus
behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und
Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden,
Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und
Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
10. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in
Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu
erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
221 IN 162/20 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 07.02.2020