Sicherungsmaßnahme

ITC-Trasconti Deutschland GmbH

Niederdorf

Das Amtsgericht Chemnitz hat zur ITC-Trasconti Deutschland GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.02.2020, Aktenzeichen 221 IN 162/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Chemnitz
Aktenzeichen
221 IN 162/20
Registerbezug
Chemnitz, HRB 22491
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
07.02.2020
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Henry Girbig

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Chemnitz, Aktenzeichen: 221 IN 162/20

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der ITC-Trasconti
Deutschland GmbH, Auer Straße 8, 09366 Stollberg/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz
, HRB 22191
vertreten durch den Geschäftsführer Heiko Leibelt

ergeht am 07.02.2020 nachfolgende Entscheidung:

1. ...

2. ...

3. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 07.02.2020 um
09:30 Uhr die vor.läufige Insolvenzverwaltung

angeordnet.

4. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt
Henry Girbig
Ulmenstraße 14
09112 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 382260
Telefax: 0371 3822623

bestellt.

5. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur
noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner
Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

6. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die
Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu
sichern und zu erhalten.

7. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu
nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm
einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon
unberührt.

8. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter
leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

9. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus
behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und
Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden,
Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und
Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).

10. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in
Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu
erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

221 IN 162/20 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 07.02.2020

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme