Sicherungsmaßnahme

Ita Wegman Bildungszentrum eV

Wuppertal

Das Amtsgericht Wuppertal hat zur Ita Wegman Bildungszentrum eV eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.06.2026, Aktenzeichen 512 IN 124/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Wuppertal
Aktenzeichen
512 IN 124/26
Registerbezug
Wuppertal, VR 3307
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
08.06.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Norbert Schrader
Branchenindikator
Bildung & Forschung (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 512 IN 124/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter VR 3307 eingetragenen Verein Ita Wegman Bildungszentrum eV, Am Kriegermal 3a, 42399 Wuppertal, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Frau Sabine Faßbender, Theresiastr. 20, 50354 Hürth

Geschäftszweig: Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Volks- und Berufsbildung

ist am 08.06.2026, um 08:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Norbert Schrader, Brillerstraße 181, 42105 Wuppertal bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

512 IN 124/26
Amtsgericht Wuppertal, 08.06.2026

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme
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