Sicherungsmaßnahme
Isomat Dämmstoffe Humann & Co. GmbH
Rheinstraße 161, 45478 Mülheim an der Ruhr
Das Amtsgericht Duisburg hat zur Isomat Dämmstoffe Humann & Co. GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.10.2018, Aktenzeichen 64 IN 210/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 64 IN 210/18
- Registerbezug
- Duisburg, HRB HRB 14234
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 05.10.2018
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Sebastian Henneke
- Stammkapital
- 140.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Herstellung, Bearbeitung, Veredelung, Vertrieb und Handel von Kunst-, Dämm- und ähnlichen Stoffen sowie ähnliche oder gleichartige Tätigkeiten . Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben, sich an solchen beteiligen, deren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen errichten.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 210/18
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 14234 eingetragenen Isomat
Dämmstoffe Humann & Co. GmbH, Rheinstraße 161, 45478 Mülheim an der Ruhr,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Carl Alexander Humann,
Florastraße 3, 40667 Meerbusch Geschäftszweig: Herstellung, Bearbeitung,
Veredelung und Handel von Kunst-, Dämm- und ähnlichen Stoffen
ist am 05.10.2018, um 11:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke,
Vinckeufer 3, 47119 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
64 IN 210/18
Amtsgericht Duisburg, 05.10.2018
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 14234 eingetragenen Isomat
Dämmstoffe Humann & Co. GmbH, Rheinstraße 161, 45478 Mülheim an der Ruhr,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Carl Alexander Humann,
Florastraße 3, 40667 Meerbusch Geschäftszweig: Herstellung, Bearbeitung,
Veredelung und Handel von Kunst-, Dämm- und ähnlichen Stoffen
ist am 05.10.2018, um 11:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke,
Vinckeufer 3, 47119 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
64 IN 210/18
Amtsgericht Duisburg, 05.10.2018