Sicherungsmaßnahme
iQFW Akademie UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Bonn
Das Amtsgericht Bonn hat zur iQFW Akademie UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.05.2026, Aktenzeichen 98 IN 27/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bonn
- Aktenzeichen
- 98 IN 27/26
- Registerbezug
- Bonn, HRA 8616
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 15.05.2026
- Rechtsform
- UG & Co. KG
- Branchenindikator
- Bildung & Forschung (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 27/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRA 8616 eingetragenen iQFW Akademie UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Königswinterer Str. 29, 53227 Bonn, frühere Anschrift: Pfaffenweg 15, 53227 Bonn,, früherer Name: MN Sicherheit UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin MN Sicherheit Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Königswinterer Str. 29, 53227 Bonn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn John Denis Beppo Froesch, Am blauen See 16, 53639 Königswinter,
ist am 15.05.2026, um 13:39 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird RA/WP Dr. Christian Frystatzki, Rathausstr. 12, 53225 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
98 IN 27/26
Amtsgericht Bonn, 15.05.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRA 8616 eingetragenen iQFW Akademie UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Königswinterer Str. 29, 53227 Bonn, frühere Anschrift: Pfaffenweg 15, 53227 Bonn,, früherer Name: MN Sicherheit UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin MN Sicherheit Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Königswinterer Str. 29, 53227 Bonn, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn John Denis Beppo Froesch, Am blauen See 16, 53639 Königswinter,
ist am 15.05.2026, um 13:39 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird RA/WP Dr. Christian Frystatzki, Rathausstr. 12, 53225 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
98 IN 27/26
Amtsgericht Bonn, 15.05.2026