Insolvenzbekanntmachung

iplan Gesellschaft Beratender Ingenieure mbH

Berlin

Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat zur iplan Gesellschaft Beratender Ingenieure mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.04.2026, Aktenzeichen 3605 IN 226/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
3605 IN 226/26
Registerbezug
Berlin, HRB 181520
Bundesland
Berlin
Veröffentlichung
29.04.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Im Handelsregister seit
2016
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
berufliche Leistungen jeder Art eines Ingenieurs, insbesondere Planung und Objektüberwachung von Anlagen der Gebäude- und Energietechnik, übergreifende Integralplanung, Erstellung technischer Gutachten, TDD und Energieberatung

Veröffentlichungstext

3605 IN 226/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

iplan Gesellschaft Beratender Ingenieure mbH, Alt-Reinickendorf 25, 13407 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Schultze
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 181520
- Schuldnerin -

hat das Amtsgericht Charlottenburg am 29.04.2026 beschlossen:

Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zu dem Unternehmenskaufvertrag vom 31.03.2026, mit dem ein Teil des beweglichen Anlagevermögens der Schuldnerin und das immaterielle Vermögen in Form des Goodwills zu einem Kaufpreis i.H.v. 6.000,00 EUR an die iplan Planungs- und Projektmanagement GmbH veräußert wird

das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 12.05.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 29.04.2026

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme
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