Insolvenzbekanntmachung
Interprom Public Relations GmbH
Gauting
Das Amtsgericht München hat zur Interprom Public Relations GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.05.2023, Aktenzeichen 1507 IN 2524/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht München
- Aktenzeichen
- 1507 IN 2524/22
- Registerbezug
- München, HRB 70947
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 25.05.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Medien & Marketing (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
1507 IN 2524/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Interprom Public Relations GmbH, August-Hörmann-Platz 4, 82131 Gauting, vertreten durch den Geschäftsführer Kelling Bernd
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 70947
- Schuldnerin -
Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung zum Anhängigmachen eines Rechtsstreits gegen die Gesellschafter der Schuldnerin mit einem Streitwert von 60.000,00 € und zum Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages zur Finanzierung dieses Rechtsstreits.
wird bestimmt auf
Mittwoch, 14.06.2023, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.05.2023
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Interprom Public Relations GmbH, August-Hörmann-Platz 4, 82131 Gauting, vertreten durch den Geschäftsführer Kelling Bernd
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 70947
- Schuldnerin -
Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung zum Anhängigmachen eines Rechtsstreits gegen die Gesellschafter der Schuldnerin mit einem Streitwert von 60.000,00 € und zum Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages zur Finanzierung dieses Rechtsstreits.
wird bestimmt auf
Mittwoch, 14.06.2023, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.05.2023