Eröffnung des Verfahrens

Internationaler Club e. V.

Baden-Baden

Das Amtsgericht Baden-Baden hat zur Internationaler Club e. V. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.09.2018, Aktenzeichen 11 IN 219/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Baden-Baden
Aktenzeichen
11 IN 219/18
Registerbezug
Mannheim, VR 200050
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
28.09.2018
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Insolvenzverwalter
Andreas Fischer

Veröffentlichungstext

11 IN 219/18

In dem Verfahren über den Antrag d.

Internationaler Club e. V., Lichtentaler Allee 8, 76530 Baden-Baden, vertreten
durch die Vorstände Dr. Frank Joyeux, c/o Internationaler Club e.V.,
Lichtentaler Allee 8, 76530 Baden-Baden, Dieter Wolf, c/o Internationaler Club
e.V., Lichtentaler Allee 8, 76530 Baden-Baden und Adrian von Borcke, c/o
Internationaler Club e.V., Lichtentaler Allee 8, 76530 Baden-Baden
- Schuldnerin -

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners
bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 28.09.2018 um 11:35 Uhr angeordnet
(§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen werden untersagt, soweit
nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Andreas Fischer
Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe
Telefon: 07219338060, Fax: 072193380622

bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind
nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs.
2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter des
Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung Vermögen zu sichern und zu
erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird
(§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände des Schuldners ganz oder
teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände des
Schuldners geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten des Schuldners führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen
Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern (Drittschuldnern) wird verboten, an zu zahlen. Sie werden
aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den
vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner des Schuldners vorzunehmen (§ 23
Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. hat ihm Einsicht in die Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur
Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. ihm alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der
Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine
Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 28.09.2018

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Eröffnung des Verfahrens