Sicherungsmaßnahme

iNfORMA gemeinnützige GmbH Kommunikation/Bildung/ Arbeit

Neuwied

Das Amtsgericht Neuwied hat zur iNfORMA gemeinnützige GmbH Kommunikation/Bildung/ Arbeit eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.09.2025, Aktenzeichen 21 IN 140/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Neuwied
Aktenzeichen
21 IN 140/25
Registerbezug
Montabaur, HRB 13661
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
15.09.2025
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Dr. Alexander Jüchser
Im Handelsregister seit
1998
Stammkapital
87.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Gewährung arbeits- und sozialpädagogischer Hilfe zur Arbeit sowie beruflicher Qualifizierung und Ausbildung als Hilfe zur Selbsthilfe. Diese umfaßt auch psychosoziale und seelsorgerische Begleitung. Die Angebote des Unternehmens dienen schwer vermittelbaren Arbeitslosen, die hörgeschädigt sind, auch solchen in besonderen sozialen Schwierigkeiten. Ziel der Gesellschaft ist es, den Beschäftigten …
Branchenindikator
Bildung & Forschung (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

21 IN 140/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der iNfORMA gemeinnützige GmbH Kommunikation/Bildung/ Arbeit, Im Mühlengrund 3, 56566 Neuwied, vertr. d.: 1. Kerstin Comes, (Geschäftsführerin), 2. Sandra Müller, (Geschäftsführerin), HRB 13661 AG Montabaur, ist am 15.09.2025 um 12:10 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261 - 304 790, Fax: 0261 - 911 47 29 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Neuwied, 15.09.2025

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Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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