Sicherungsmaßnahme

Industrie- und Werkschutz Mundt GmbH

Frechen

Das Amtsgericht Köln hat zur Industrie- und Werkschutz Mundt GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.04.2026, Aktenzeichen 70d IN 122/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70d IN 122/26
Registerbezug
Köln, HRB 67565
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
20.04.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Dr. Ruth Rigol
Branchenindikator
Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 122/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 67565 eingetragenen Industrie- und Werkschutz Mundt GmbH, Alfred-Nobel-Straße 27, 50226 Frechen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Schindler, Alfred-Nobel-Str. 27, 50226 Frechen

wird heute, am 20.04.2026, um 10:41 Uhr, zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol,
Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln, Tel.: 0221 6695203 0 , Fax 0221 6695203 99
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.
InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht allgemeine Vertreterin der Schuldnerin.
Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu
sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin
zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und
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sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit
nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Sie ist berechtigt, Auskünfte über
die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird zugleich beauftragt, als Sachverständige zu
prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund
vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen
Unternehmens bestehen. Sie hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen
die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Sie soll zugleich prüfen,
- wer als Mitglied eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach Maßgabe des
§§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a, 67 Abs. 2 InsO in Betracht kommt und zur Annahme
des Amtes bereit ist, und dies möglichst innerhalb von drei Tagen mitteilen.
Falls die vorläufige Insolvenzverwalterin den Auftrag nicht binnen vier Wochen
vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 23 Abs. 1 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde
ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in
deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift
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der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die
Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen
Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird
hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70d IN 122/26
Amtsgericht Köln, 20.04.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Aufhebung des Verfahrens
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme
  5. Insolvenzbekanntmachung