Sicherungsmaßnahme
Incospro GmbH
Köln
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Incospro GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.05.2026, Aktenzeichen 43 IN 349/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 349/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 79170
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 08.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Axel Geese
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 349/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 79170 eingetragenen Incospro GmbH, Im Zollhafen 18, 50678 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Timo Meinert, Schlaunstr. 15, 33739 Bielefeld
ist am 08.05.2026, um 13:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Axel Geese, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
43 IN 349/26
Amtsgericht Bielefeld, 08.05.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 79170 eingetragenen Incospro GmbH, Im Zollhafen 18, 50678 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Timo Meinert, Schlaunstr. 15, 33739 Bielefeld
ist am 08.05.2026, um 13:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Axel Geese, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
43 IN 349/26
Amtsgericht Bielefeld, 08.05.2026