Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Impuls Werbeagentur GmbH
Hannover
Das Amtsgericht Hannover hat zur Impuls Werbeagentur GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.03.2023, Aktenzeichen 905 IN 109/22 - 6 -.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hannover
- Aktenzeichen
- 905 IN 109/22 - 6 -
- Registerbezug
- Hannover, HRB 60889
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 23.03.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Medien & Marketing (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
905 IN 109/22 - 6 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Impuls Werbeagentur GmbH, Lange Laube 2, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 60889), vertr. d.: Thomas Poremba, Lärchenstraße 8, 30161 Hannover, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Henning Jung festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 35 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 17.10.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 49.632,91 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Betriebsfortführung
Mit Vergütungsantrag vom 17.10.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter für die Betriebsfortführung einen Zuschlag in Höhe von 35% (bereinigt 14%).
Diesem konnte jedoch nicht in der beantragten Höhe entsprochen werden.
Die Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens führt zu einem Vergütungszuschlag für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Voraussetzung ist jedoch, dass sich durch diese Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erhebliche Erschwernisse ergeben haben. Die Dauer des Eröffnungsverfahrens - und damit der Betriebsfortführung - beeinflusst unmittelbar die Höhe des Zuschlags (vgl. InsVV, Graeber/Graeber, Online Kommentar 2023, § 11, Rn. 147). Vorliegend wurde der Betrieb für neun Wochen und zwölf Arbeitnehmern fortgeführt.
Unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Tatsachen war daher allenfalls ein Zuschlag für die Betriebsfortführung i. H. v 20 % (nach Vergleichsberechnung bereinigte 4,21%, abgerundete 4%) nach Art und Umfang angemessen und entsprechend festsetzungsfähig.
Sanierungsbemühungen
Mit Vergütungsantrag vom 17.10.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter für die Sanierungsbemühungen einen Zuschlag in Höhe von 20%
.
Diesem konnte jedoch nicht in der beantragten Höhe entsprochen werden.
Die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 rechtfertigen, da die Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Verwalters gehören (vgl. InsVV, Graeber/Graeber, Online Kommentar 2023, § 11, Rn. 191). es wurde jedoch vorgetragen, dass die Sanierungsbemühungen durch die fehlende Mitwirkung des Schuldners verzögert wurden. Da dies jedoch einen eigenen Zuschlagstatbestand darstellt, war das Schuldnerverhalten bei der Betrachtung des Zuschlags für die Sanierungsbemühungen nicht mit zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Tatsachen war daher allenfalls ein Zuschlag für die Sanierungsbemühungen i. H. v 10 % nach Art und Umfang angemessen und entsprechend festsetzungsfähig.
Obstruierender Schuldner
Mit Vergütungsantrag vom 17.10.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter für den obstruierenden Schuldner einen Zuschlag in Höhe von 15%
Diesem konnte jedoch nicht in der beantragten Höhe entsprochen werden.
Ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wesentlich dadurch erschwert, daß der Schuldner jede Zusammenarbeit verweigert und dies zu einem erheblichen Mehraufwand des Verwalters führt, ist dies durch einen Zuschlag zu berücksichtigen.
Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ist die nicht unerhebliche Mehrbelastung zu anderen Verfahren dieser Größe jedoch nicht zu erkennen. die beschriebene Haltung des Geschäftsführers der Schuldnerin geht nicht über ein generell passives bis unkooperatives und dadurch bearbeitungsverzögerndes Verhalten hinaus und zeigt insbesondere aufgrund der im Wesentlichen durch Passivität gekennzeichneten Verhaltensweise nicht das Bild einer aktiv oder gar agressiv gegen die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters gerichteten Handlung, die einen Zuschlag in dem geforderten Umfang hätte rechtfertigen können.
Unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Tatsachen war daher allenfalls ein Zuschlag für den obstruierenden Schuldner i. H. v 5 % nach Art und Umfang angemessen und entsprechend festsetzungsfähig.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 20.03.2023
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 35 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 17.10.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 49.632,91 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Betriebsfortführung
Mit Vergütungsantrag vom 17.10.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter für die Betriebsfortführung einen Zuschlag in Höhe von 35% (bereinigt 14%).
Diesem konnte jedoch nicht in der beantragten Höhe entsprochen werden.
Die Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens führt zu einem Vergütungszuschlag für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Voraussetzung ist jedoch, dass sich durch diese Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erhebliche Erschwernisse ergeben haben. Die Dauer des Eröffnungsverfahrens - und damit der Betriebsfortführung - beeinflusst unmittelbar die Höhe des Zuschlags (vgl. InsVV, Graeber/Graeber, Online Kommentar 2023, § 11, Rn. 147). Vorliegend wurde der Betrieb für neun Wochen und zwölf Arbeitnehmern fortgeführt.
Unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Tatsachen war daher allenfalls ein Zuschlag für die Betriebsfortführung i. H. v 20 % (nach Vergleichsberechnung bereinigte 4,21%, abgerundete 4%) nach Art und Umfang angemessen und entsprechend festsetzungsfähig.
Sanierungsbemühungen
Mit Vergütungsantrag vom 17.10.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter für die Sanierungsbemühungen einen Zuschlag in Höhe von 20%
.
Diesem konnte jedoch nicht in der beantragten Höhe entsprochen werden.
Die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 rechtfertigen, da die Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Verwalters gehören (vgl. InsVV, Graeber/Graeber, Online Kommentar 2023, § 11, Rn. 191). es wurde jedoch vorgetragen, dass die Sanierungsbemühungen durch die fehlende Mitwirkung des Schuldners verzögert wurden. Da dies jedoch einen eigenen Zuschlagstatbestand darstellt, war das Schuldnerverhalten bei der Betrachtung des Zuschlags für die Sanierungsbemühungen nicht mit zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Tatsachen war daher allenfalls ein Zuschlag für die Sanierungsbemühungen i. H. v 10 % nach Art und Umfang angemessen und entsprechend festsetzungsfähig.
Obstruierender Schuldner
Mit Vergütungsantrag vom 17.10.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter für den obstruierenden Schuldner einen Zuschlag in Höhe von 15%
Diesem konnte jedoch nicht in der beantragten Höhe entsprochen werden.
Ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wesentlich dadurch erschwert, daß der Schuldner jede Zusammenarbeit verweigert und dies zu einem erheblichen Mehraufwand des Verwalters führt, ist dies durch einen Zuschlag zu berücksichtigen.
Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ist die nicht unerhebliche Mehrbelastung zu anderen Verfahren dieser Größe jedoch nicht zu erkennen. die beschriebene Haltung des Geschäftsführers der Schuldnerin geht nicht über ein generell passives bis unkooperatives und dadurch bearbeitungsverzögerndes Verhalten hinaus und zeigt insbesondere aufgrund der im Wesentlichen durch Passivität gekennzeichneten Verhaltensweise nicht das Bild einer aktiv oder gar agressiv gegen die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters gerichteten Handlung, die einen Zuschlag in dem geforderten Umfang hätte rechtfertigen können.
Unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Tatsachen war daher allenfalls ein Zuschlag für den obstruierenden Schuldner i. H. v 5 % nach Art und Umfang angemessen und entsprechend festsetzungsfähig.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 20.03.2023