Sicherungsmaßnahme
Impuls Immobilien-Verwaltungs GmbH
Bischofsheim
Das Amtsgericht Darmstadt hat zur Impuls Immobilien-Verwaltungs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.01.2026, Aktenzeichen 9 IN 753/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Darmstadt
- Aktenzeichen
- 9 IN 753/25
- Registerbezug
- Darmstadt, HRB 53970
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 02.01.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Martin Sarris
- Branchenindikator
- Immobilien (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Geschäfts-Nr.: 9 IN 753/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Impuls Immobilien-Verwaltungs GmbH, Kasteier Str. 16, 65474 Bischofsheim (AG Darmstadt, HRB 53970), vertr. d.: Thomas Stellmacher, Goerdeler Str. 8, 82008 Unterhaching, (Geschäftsführer), ist am 02.01.2026 um 10:40 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Martin Sarris, klein sarris saraf partnerschaft mbb, Willy-Brandt-Allee 18, 65197 Wiesbaden, Tel.: 0611/16666-0, Fax: 0611/16666-77 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 02.01.2026
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 02.01.2026