Eröffnung des Verfahrens
Immofilm Germany GmbH
Bornheim
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat über das Vermögen der Immofilm Germany GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 27.05.2026, Aktenzeichen 3 IN 44/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Landau in der Pfalz
- Aktenzeichen
- 3 IN 44/26
- Registerbezug
- Landau in der Pfalz, HRB 34173
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 27.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 44/26
26.05.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Immofilm Germany GmbH, Horstpfad 1, 76879 Bornheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 34173),
vertreten durch:
Linus Baumstark, Pfalzteich 2, 76857 Dernbach, (Geschäftsführer),
wird der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz- Insolvenzgericht- vom 29.04.2026 dahingehend berichtigt, dass der Absatz betreffend die Erlangung des Restschuldbefreiung aufgehoben wird, da das Verfahren über das Vermögen einer juristischen Person eröffnet worden ist.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 44/26
26.05.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Immofilm Germany GmbH, Horstpfad 1, 76879 Bornheim (AG Landau in der Pfalz, HRB 34173),
vertreten durch:
Linus Baumstark, Pfalzteich 2, 76857 Dernbach, (Geschäftsführer),
wird der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz- Insolvenzgericht- vom 29.04.2026 dahingehend berichtigt, dass der Absatz betreffend die Erlangung des Restschuldbefreiung aufgehoben wird, da das Verfahren über das Vermögen einer juristischen Person eröffnet worden ist.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Hinweise zum Datenschutz:
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