Sicherungsmaßnahme
ILPF GmbH
Erftstadt
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur ILPF GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.12.2025, Aktenzeichen 502 IN 278/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 502 IN 278/25
- Registerbezug
- Köln, HRB 91627
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 23.12.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Jan-Philipp Hoos
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 278/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 91627 eingetragenen ILPF GmbH, Ahornweg 12, 50374 Erftstadt, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörg Richard Lemberg,
ist am 23.12.2025, um 10:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
502 IN 278/25
Amtsgericht Düsseldorf, 23.12.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 91627 eingetragenen ILPF GmbH, Ahornweg 12, 50374 Erftstadt, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörg Richard Lemberg,
ist am 23.12.2025, um 10:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
502 IN 278/25
Amtsgericht Düsseldorf, 23.12.2025