Sicherungsmaßnahme
idis GmbH & Co. KG (interdisziplinäres Netzwerk für Immobilienwirtschaft)
Speyer
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur idis GmbH & Co. KG (interdisziplinäres Netzwerk für Immobilienwirtschaft) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.08.2016, Aktenzeichen 3 g IN 232/16 Sp.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 g IN 232/16 Sp
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRA 61191
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 10.08.2016
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Branchenindikator
- Immobilien (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, den 09.08.2016
- Insolvenzgericht -
Aktenzeichen: 3 g IN 232/16 Sp
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
Techniker Krankenkasse, Bramfelder Str. 119b, 22305 Hamburg
- Antragstellerin -
gegen
idis GmbH & Co. KG (interdisziplinäres Netzwerk für Immobilienwirtschaft),
Weißdornweg 6, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 61191),
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin idis Verwaltungs-GmbH,
Weißdornweg 6, 67346 Speyer, diese vertreten durch den Geschäftsführer Andreas
Braunewell, ebenda
- Antragsgegnerin und Schuldnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Thorsten Konrad, Friedrich-König-Str. 3-5, 68167 Mannheim
- vorläufiger Insolvenzverwalter und Sachverständiger-
hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - durch Richter am
Amtsgericht Dr. Beth am 09.08.2016 beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29.07.2016 wird im
Rubrum dahingehend berichtigt, dass die dort als Schuldnerin bezeichnete
idis GmbH & Co. KG, Weißdornweg 6, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB
64076)
tatsächlich lautet:
idis GmbH & Co. KG (interdisziplinäres Netzwerk für Immobilienwirtschaft),
Weißdornweg 6, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 61191).
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 319 ZPO.
Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, das von Amts wegen zu
berichtigen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen
oder bei dem
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der
Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Dr. Beth
Richter am Amtsgericht
- Insolvenzgericht -
Aktenzeichen: 3 g IN 232/16 Sp
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
Techniker Krankenkasse, Bramfelder Str. 119b, 22305 Hamburg
- Antragstellerin -
gegen
idis GmbH & Co. KG (interdisziplinäres Netzwerk für Immobilienwirtschaft),
Weißdornweg 6, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 61191),
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin idis Verwaltungs-GmbH,
Weißdornweg 6, 67346 Speyer, diese vertreten durch den Geschäftsführer Andreas
Braunewell, ebenda
- Antragsgegnerin und Schuldnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Thorsten Konrad, Friedrich-König-Str. 3-5, 68167 Mannheim
- vorläufiger Insolvenzverwalter und Sachverständiger-
hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - durch Richter am
Amtsgericht Dr. Beth am 09.08.2016 beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29.07.2016 wird im
Rubrum dahingehend berichtigt, dass die dort als Schuldnerin bezeichnete
idis GmbH & Co. KG, Weißdornweg 6, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB
64076)
tatsächlich lautet:
idis GmbH & Co. KG (interdisziplinäres Netzwerk für Immobilienwirtschaft),
Weißdornweg 6, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 61191).
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 319 ZPO.
Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, das von Amts wegen zu
berichtigen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen
oder bei dem
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der
Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Dr. Beth
Richter am Amtsgericht