Masseunzulänglichkeit
iConstructing GmbH
Heilbronn
Das Amtsgericht Heilbronn hat zur iConstructing GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.09.2026, Aktenzeichen 4 IN 593/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Heilbronn
- Aktenzeichen
- 4 IN 593/26
- Registerbezug
- Stuttgart, HRB 775110
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 10.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
4 IN 593/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
iConstructing GmbH, Lise-Meitner-Straße 4, 74074 Heilbronn, vertreten durch den Geschäftsführer Drazen Culin
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 775110
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bograkos, Egellsstr. 19c, 13507 Berlin
hat der Insolvenzverwalter am 09.09.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Dies bedeutet, dass aus der Insolvenzmasse zwar die Verfahrenskosten gedeckt sind, die Masse jedoch nicht ausreicht, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten bei Fälligkeit in voller Höhe zu erfüllen. Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr - nach den Verfahrenskosten- vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind. Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 10.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
iConstructing GmbH, Lise-Meitner-Straße 4, 74074 Heilbronn, vertreten durch den Geschäftsführer Drazen Culin
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 775110
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bograkos, Egellsstr. 19c, 13507 Berlin
hat der Insolvenzverwalter am 09.09.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Dies bedeutet, dass aus der Insolvenzmasse zwar die Verfahrenskosten gedeckt sind, die Masse jedoch nicht ausreicht, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten bei Fälligkeit in voller Höhe zu erfüllen. Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr - nach den Verfahrenskosten- vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind. Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 10.09.2026