Sicherungsmaßnahme
I.M.A. Pilzling GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur I.M.A. Pilzling GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.07.2026, Aktenzeichen 70d IN 224/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70d IN 224/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 112380
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 16.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 224/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 112380 eingetragenen I.M.A. Pilzling GmbH, Plankgasse 42, 50668 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Vetter, Plankgasse 42, 50668 Köln
ist am 15.07.2026, um 17:49 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Kristin Brocker, Aachener Straße 222, 50931 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70d IN 224/26
Amtsgericht Köln, 15.07.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 112380 eingetragenen I.M.A. Pilzling GmbH, Plankgasse 42, 50668 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Vetter, Plankgasse 42, 50668 Köln
ist am 15.07.2026, um 17:49 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Kristin Brocker, Aachener Straße 222, 50931 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70d IN 224/26
Amtsgericht Köln, 15.07.2026