Vergütungsfestsetzung

Huber GmbH

Gengenbach

Das Amtsgericht Offenburg hat zur Huber GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.12.2024, Aktenzeichen 10 IN 81/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Offenburg
Aktenzeichen
10 IN 81/24
Registerbezug
Freiburg im Breisgau, HRB 480078
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
27.12.2024
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

10 IN 81/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Huber GmbH, Flößerstraße 8, 77723 Gengenbach, vertreten durch den Geschäftsführer Nicolas Andreas Knäble
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 480078
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BSK Berbuer/Speier/Kuhn, Güterhallenstraße 4, 79106 Freiburg, Gz.: 0048-23 u.a.

hat das Amtsgericht Offenburg am 23.12.2024 beschlossen:

Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Thorsten Schleich, Stefanienstraße 45, 77933 Lahr, für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter werden wie folgt festgesetzt:

Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung

zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer

Vergütung insgesamt

Auslagen

zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer

Auslagen insgesamt

Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen

Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.

Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 09.12.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 1.064.773,49 EUR beträgt die Vergütung gem. §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 12a Abs. 1 S. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 9.551,25 EUR (Regelvergütung).
Der vorläufige Sachwalter beantragt einen Zuschlag von €. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Im Einzelnen ergeben sich folgende Erhöhungstatbestände:

Überwachungstätigkeit im Rahmen der Betriebsfortführung
überwachende Tätigkeit Bauinsolvenz
konzernrechtliche Verflechtungen
begleitende Bemühungen zur übertragenden Sanierung/M&A-Prozess
Arbeitsverhältnis und Überwachung Insolvenzgeldvorfinanzierung
Mitwirkung im vorläufigen Gläubigerausschuss

Die insoweit vom vorläufigen Sachwalter geltend gemachte Erhöhung um 10 %, bezogen auf die Vergütung des Insolvenzverwalters nach Eröffnung, erscheint im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung angemessen. § 3 Abs. 1 InsVV ist beachtet.
Die Festsetzung der Auslagenerstattung beruht auf §§ 12a Abs. 5, 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Hinweis: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.

Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 23.12.2024

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzplan
  2. Forderungsprüfung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Eröffnung des Verfahrens