Sicherungsmaßnahme

HTM Heizungstechnik GmbH

Freren

Das Amtsgericht Lingen (Ems) hat zur HTM Heizungstechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.12.2025, Aktenzeichen 18 IN 116/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Lingen (Ems)
Aktenzeichen
18 IN 116/25
Registerbezug
Osnabrück, HRB 204379
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
22.12.2025
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Leonhard Wehlage
Branchenindikator
Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

18 IN 116/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HTM Heizungstechnik GmbH, Getemoor 4, 49832 Freren (AG Osnabrück, HRB 204379), vertr. d.: 1. Torsten Mensing, Nordstraße 3, 49838 Lengerich, (Geschäftsführer), ist am 22.12.2025 um 14:20 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Leonhard Wehlage, Georgstraße 47a, 49809 Lingen (Ems), Tel.: 0591 90010000, Fax: 0591 90010001, E-Mail: Kontakt@wk-legal.de, Internet: www.wehlage-kollegen.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Lingen (Ems), 22.12.2025

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Verfahrensverlauf

  1. Sicherungsmaßnahme
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme