Insolvenzbekanntmachung
HSK GmbH Industrieanlagenbau Automatisierungstechnik International
Glückstadt
Das Amtsgericht Itzehoe hat zur HSK GmbH Industrieanlagenbau Automatisierungstechnik International eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.04.2019, Aktenzeichen 28 IN 64/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Itzehoe
- Aktenzeichen
- 28 IN 64/18
- Registerbezug
- Pinneberg, HRB 1928 IZ
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 02.04.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HSK GmbH Industrieanlagenbau Automatisierungstechnik International, Beim
Gießhaus 11, 25348 Glückstadt, vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Werner
Hinz, geboren am 05.06.1958, Stieglitzweg 14, 25358 Horst (Holstein) und
Norbert Schmeißer, geboren am 18.07.1958, Forsthaus 1, 25725 Bornholt
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 1928 IZ
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Joachim Beuck, Friedenstraße 7, 25335 Elmshorn, Gz.: 1290/18/JB
hat das Amtsgericht Itzehoe am 01.04.2019 durch den Rechtspfleger Glindemann
beschlossen:
Der Gläubigerausschuss wird auf einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder
aufgelöst, da keine verfahrenswichtigen Entscheidungen mehr zu treffen sind und
somit die Geschäftsgrundlage für den Gläubigerausschuss im ganzen weggefallen
sind; die Mitglieder des Gläubigerausschusses werden insoweit aus wichtigem
Grund aus ihrem Amt entlassen (§ 70 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Itzehoe
Bergstraße 5-7
25524 Itzehoe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Itzehoe, 01.04.2019
HSK GmbH Industrieanlagenbau Automatisierungstechnik International, Beim
Gießhaus 11, 25348 Glückstadt, vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Werner
Hinz, geboren am 05.06.1958, Stieglitzweg 14, 25358 Horst (Holstein) und
Norbert Schmeißer, geboren am 18.07.1958, Forsthaus 1, 25725 Bornholt
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 1928 IZ
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Joachim Beuck, Friedenstraße 7, 25335 Elmshorn, Gz.: 1290/18/JB
hat das Amtsgericht Itzehoe am 01.04.2019 durch den Rechtspfleger Glindemann
beschlossen:
Der Gläubigerausschuss wird auf einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder
aufgelöst, da keine verfahrenswichtigen Entscheidungen mehr zu treffen sind und
somit die Geschäftsgrundlage für den Gläubigerausschuss im ganzen weggefallen
sind; die Mitglieder des Gläubigerausschusses werden insoweit aus wichtigem
Grund aus ihrem Amt entlassen (§ 70 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Itzehoe
Bergstraße 5-7
25524 Itzehoe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Itzehoe, 01.04.2019