Sicherungsmaßnahme
Hotel- und Restaurantbetriebe Tedsen GmbH
Lütjenburg
Das Amtsgericht Neumünster hat zur Hotel- und Restaurantbetriebe Tedsen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.09.2026, Aktenzeichen 94 IN 49/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Neumünster
- Aktenzeichen
- 94 IN 49/26
- Registerbezug
- Kiel, HRB 13990 KI
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 25.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Gastronomie & Hotellerie (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
94 IN 49/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Hotel- und Restaurantbetriebe Tedsen GmbH, Markt 20, 24321 Lütjenburg, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Pauline Löcher und Angelique Thomsen
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 13990 KI
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
In Ergänzung des Beschlusses vom 25.09.2026 wird der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt,
das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen der Schuldnerin auf ein von ihm zu errichtendes Insolvenzsonderkonto einzuziehen. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an den Schuldner zu.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Kassenguthaben der Schuldnerin auf ein Insolvenzsonderkonto einzuziehen.
Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht - 25.09.2026
In dem Verfahren über den Antrag d.
Hotel- und Restaurantbetriebe Tedsen GmbH, Markt 20, 24321 Lütjenburg, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Pauline Löcher und Angelique Thomsen
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 13990 KI
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
In Ergänzung des Beschlusses vom 25.09.2026 wird der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt,
das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen der Schuldnerin auf ein von ihm zu errichtendes Insolvenzsonderkonto einzuziehen. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an den Schuldner zu.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Kassenguthaben der Schuldnerin auf ein Insolvenzsonderkonto einzuziehen.
Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht - 25.09.2026