Sicherungsmaßnahme

Hot Shot Records GmbH & Co. KG

Bremen

Das Amtsgericht Bremen hat zur Hot Shot Records GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.07.2026, Aktenzeichen 509 IN 20/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
509 IN 20/26
Registerbezug
Bremen, HRA 22025 HB
Bundesland
Bremen
Veröffentlichung
03.07.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Insolvenzverwalter
Dr. Hans-Joachim Berner

Veröffentlichungstext

509 IN 20/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Hot Shot Records GmbH & Co. KG, Knochenhauerstraße 20-25, 28195 Bremen (AG Bremen, HRA 22025 HB), vertr. d.: 1. Hot Shot Records Verwaltungs - GmbH, Knochenhauerstraße 20-25, 28195 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Norbert Fecker, (Geschäftsführer), 1.2. Volker Sieberg, (Geschäftsführer), ist am 03.07.2026 um 11:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner, Katharinenstr. 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421 / 32 27 39 0, Fax: 0421 / 32 27 39 200, Internet: www.koesterberner.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Bremen, 03.07.2026

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme