Sicherungsmaßnahme
Horstmann GmbH
Pulheim
Das Amtsgericht Köln hat zur Horstmann GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.04.2026, Aktenzeichen 70d IN 130/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70d IN 130/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 123662
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 24.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Jochen Müller
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 130/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 123662 eingetragenen Horstmann GmbH, Daimlerstraße 1, 50259 Pulheim, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hauke Horstmann, Daimlerstr. 1, 50259 Pulheim
ist am 24.04.2026, um 08:36 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jochen Müller, Gerichtstraße 8, 51379 Leverkusen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70d IN 130/26
Amtsgericht Köln, 24.04.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 123662 eingetragenen Horstmann GmbH, Daimlerstraße 1, 50259 Pulheim, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hauke Horstmann, Daimlerstr. 1, 50259 Pulheim
ist am 24.04.2026, um 08:36 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jochen Müller, Gerichtstraße 8, 51379 Leverkusen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70d IN 130/26
Amtsgericht Köln, 24.04.2026