Sicherungsmaßnahme
Homa Fly GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur Homa Fly GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.01.2026, Aktenzeichen 67c IN 387/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67c IN 387/25
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 184362
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 28.01.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Friederike Kirch-Heim
- Im Handelsregister seit
- 2023
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- - Der Im- und Export von sowie der Handel mit Waren aller Art, insbesondere medizinische, labortechnische, medizintechnische und mechatronische Geräte sowie Industriemaschinen und -anlagen - Die Beratung sowie die Durchführung von Schulungen und Vorträgen - Der Betrieb von Reisebüros - Dienstleistungen für Flug- und Reiseagenturen sowie Luftfahrt- und Tourismusdienstleistungen - Touristische Diens …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 387/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 184362 eingetragenen Homa Fly GmbH, Bergstedter Chaussee 82, 22395 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Enciyeh Bozorgniya und Herrn Anoush Bozorgniya
Geschäftszweig: Der Im- und Export von sowie der Handel mit Waren aller Art, insbesondere medizinische, labortechnische, medizintechnische und mechatronische Geräte sowie Industriemaschinen und - anlagen etc.
ist am 27.01.2026, um 15:39 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Friederike Kirch-Heim, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67c IN 387/25
Amtsgericht Hamburg, 27.01.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 184362 eingetragenen Homa Fly GmbH, Bergstedter Chaussee 82, 22395 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Enciyeh Bozorgniya und Herrn Anoush Bozorgniya
Geschäftszweig: Der Im- und Export von sowie der Handel mit Waren aller Art, insbesondere medizinische, labortechnische, medizintechnische und mechatronische Geräte sowie Industriemaschinen und - anlagen etc.
ist am 27.01.2026, um 15:39 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Friederike Kirch-Heim, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67c IN 387/25
Amtsgericht Hamburg, 27.01.2026