Sicherungsmaßnahme
Hofladen Vertriebs GmbH
Arnsberg
Das Amtsgericht Arnsberg hat zur Hofladen Vertriebs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.01.2025, Aktenzeichen 52 IN 9/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Arnsberg
- Aktenzeichen
- 52 IN 9/25
- Registerbezug
- Arnsberg, HRB 11201
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 16.01.2025
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 9/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 11201 eingetragenen Hofladen Vertriebs GmbH, Plottenberg 1a, 59757 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Schulte, Pottenberg 1a, 59757 Arnsberg
ist am 16.01.2025, um 12:37 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Jan Janßen, Kennedyplatz 2, 50679 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 9/25
Amtsgericht Arnsberg, 16.01.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 11201 eingetragenen Hofladen Vertriebs GmbH, Plottenberg 1a, 59757 Arnsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Schulte, Pottenberg 1a, 59757 Arnsberg
ist am 16.01.2025, um 12:37 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Jan Janßen, Kennedyplatz 2, 50679 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 9/25
Amtsgericht Arnsberg, 16.01.2025