Sicherungsmaßnahme
Hl WAY PIONEER GmbH
Krefeld
Das Amtsgericht Krefeld hat zur Hl WAY PIONEER GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.05.2026, Aktenzeichen 500 IN 61/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Krefeld
- Aktenzeichen
- 500 IN 61/26
- Registerbezug
- Krefeld, HRB 15996
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 18.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Joachim C. Mohlitz
- Im Handelsregister seit
- 2016
- Stammkapital
- 400.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- - Import, Export, Kauf und Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Haushaltsgeräten, Lederwaren und Textilien sowie Dienst- und Beratungsleistungen auf diesen Gebieten; - Beratung von Unternehmen ohne Rechts- und Steuerberatung; - Durchführung, Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen, Messen sowie Kulturveranstaltungen, Konferenzen und Reisen sowie Ausbildungsberatung; - Kauf und Ve …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 61/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 15996 eingetragenen Hl WAY PIONEER GmbH, Hafelsstraße 251, 47809 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hongwen Lou, Homberger Straße 74 b, 47441 Moers
Geschäftszweig: Import, Export, Kauf und Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Haushaltsgeräten, Lederwaren und Textilien sowie Dienst- und Beratungsleistungen auf diesen Gebieten u.a.
ist am 18.05.2026, um 14:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Joachim C. Mohlitz, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
500 IN 61/26
Amtsgericht Krefeld, 18.05.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 15996 eingetragenen Hl WAY PIONEER GmbH, Hafelsstraße 251, 47809 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hongwen Lou, Homberger Straße 74 b, 47441 Moers
Geschäftszweig: Import, Export, Kauf und Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Haushaltsgeräten, Lederwaren und Textilien sowie Dienst- und Beratungsleistungen auf diesen Gebieten u.a.
ist am 18.05.2026, um 14:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Joachim C. Mohlitz, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
500 IN 61/26
Amtsgericht Krefeld, 18.05.2026