Forderungsprüfung

Himolla Service GmbH

Taufkirchen

Das Amtsgericht Landshut hat zur Himolla Service GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.11.2026, Aktenzeichen IN 476/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Landshut
Aktenzeichen
IN 476/26
Registerbezug
München, HRB 119525
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
06.11.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
1998
Stammkapital
26.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Ein- und Verkauf, sowie Vermittlung von Geschäften über Möbel und sämtliche Artikel des Wohnbedarfs und Vertrieb solcher Produkte, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, ferner Verwaltungs- und Servicetätigkeiten vorwiegend der himolla-Gruppe.

Veröffentlichungstext

IN 476/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Himolla Service GmbH, Landshuter Straße 38, 84416 Taufkirchen, vertreten durch die Geschäftsführer Früh Jochen, Westebbe Christian und Dr. Ziegler Manfred
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 119525
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DMR Rechtsanwälte, Moser Degenhart Ressmann PartG mbB, Maximilianstraße 24, 80539 München

1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Markus Mairgünther
Eserwallstraße 1-3, 86150 Augsburg
Telefon: +49 821 509 33-0
Telefax: +49 821 509 33-22
Email: augsburg@schneidergeiwitz.de

2. Sein Aufgabengebiet umfasst

die abschließende Prüfung der von Dipl.-Kfm. Arndt Geiwitz als Sachwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Himolla Polstermöbel GmbH angemeldeten Forderung Nr. 266.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Sachwalters.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 04.11.2026

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Eröffnung des Verfahrens
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten