Forderungsprüfung

Himolla Polstermöbel GmbH

Taufkirchen

Das Amtsgericht Landshut hat zur Himolla Polstermöbel GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.10.2026, Aktenzeichen IN 474/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Landshut
Aktenzeichen
IN 474/26
Registerbezug
München, HRB 40694
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
27.10.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

IN 474/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Himolla Polstermöbel GmbH, Landshuter Straße 38, 84416 Taufkirchen, vertreten durch die Geschäftsführer Früh Jochen, Westebbe Christian und Dr. Ziegler Manfred
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 40694
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DMR Rechtsanwälte, Moser Degenhart Ressmann PartG mbB, Maximilianstraße 24, 80539 München

1. Zum Sondersachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Markus Mairgünther
Eserwallstraße 1-3, 86150 Augsburg
Telefon: +49 821 509 33-0
Telefax: +49 821 509 33-22
Email: augsburg@schneidergeiwitz.de

2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Dipl.-Kfm. Arndt Geiwitz als Sachwalter in den Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
K + W Polstermöbel GmbH + Co. KG (lfd. Nr. 657),
Himolla Wohnungsbau GmbH (lfd. Nr. 658),
Himolla Transporte GmbH (lfd. Nr. 659) und
Himolla Service GmbH (lfd. Nr. 660) angemeldeten Forderungen.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Sachwalters.
Der Sondersachwalter verzichtet auf eine Kostenerstattung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 27.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Insolvenzbekanntmachung